Wenn die Gerichtsgebühr (→ GGG) mittels Einziehung vom Konto (des Rechtsanwaltes) abgebucht werden soll (→ Kanzleikonto), dann wird dies dadurch veranlasst, dass auf dem Schriftsatz das Einziehungskonto als „AEV-Konto“ angegeben wird. Bei schriftlichen Eingaben kann man die maximale Höhe durch die Angabe des Betrages, der (maximal) eingezogen werden darf, beschränken (§ 4 Abs 3 GGG). Diese Beschränkung ist bei Eingaben über → WEB ERV nicht möglich, weil eine Einschränkung im Sinne des § 4 Abs 3 GGG ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 4 Abs 4 GGG).