ist das (eventuell) bestehende Recht eines Pfandgläubigers trotz Insolvenzverfahrens bevorzugt aus einem Pfand befriedigt zu werden. Im Gegensatz zur → Aussonderung ist der Gläubiger nicht Eigentümer, sondern nur Pfandgläubiger. Gem § 11 IO werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Absonderungsrechte, die binnen 60 Tagen vor der Insolvenzeröffnung durch Exekution auf Sicherstellung oder Befriedigung neu erworben wurden, erlöschen durch Seite 11