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7.1 Die Bescheidbeschwerde gem. § 243 BAO
Ist man als Abgabepflichtiger nicht mit dem Spruch des Bescheides einverstanden, hat man zuallererst das Recht auf die Erhebung eines Rechtsmittels. Bescheide werden gem. § 243 BAO mit dem Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde angefochten. Es ist bei der Anfechtung eines Bescheides unerheblich, ob dieser dem Antrag
