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Abschnitt 8: DIE EINHEBUNG DER ABGABEN (König/Wagner)

König/Wagner1. AuflMai 2019

Seite 305

8.1 Die Fälligkeit nach § 210 BAO

Abgaben können nur erhoben werden, wenn sie fällig sind. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides. Der Fälligkeitszeitpunkt ist in diesem Zusammenhang maßgeblich für:

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