<i>König/Wagner</i> in <i>König/Wagner</i> (Hrsg), Abgabenverfahren (2019) Abschnitt 8: DIE EINHEBUNG DER ABGABEN, Seite 305 Seite 305
Abgaben können nur erhoben werden, wenn sie fällig sind. Die Fälligkeit richtet sich in erster Linie nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides. Der Fälligkeitszeitpunkt ist in diesem Zusammenhang maßgeblich für: