Die Sicherungszession ist ein besonderer Anwendungsfall des Rechtsinstituts der Forderungsabtretung und folgt daher zunächst deren allgemeinen Grundsätzen (§§ 1392 ff ABGB), die hier nur im Überblick dargestellt werden können. Die rechtsgeschäftliche Zession ist ein Konsensualvertrag16, erfordert also die Einigung zwischen dem zedierenden Altgläubiger und dem Zessionar, nicht aber die Zustimmung des Schuldners17 oder dessen Verständigung18. Als (schuldrechtliches) Verfügungsgeschäft ist sie – entsprechend allgemeinen Prinzipien des österreichischen Zivilrechts, das der Lehre von titulus und modus adquirendi folgt – nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Kausalgeschäft (Titel, schuldrechtliches Grundgeschäft) zugrunde liegt19. Im Regelfall werden das Kausalgeschäft und der Abtretungsvertrag zu gleicher Zeit abgeschlossen, doch kann die Verpflichtung zur Abtretung nicht nur aus einem Vertrag resultieren, sondern auch aus einem anderen Rechtsgrund, etwa Vermächtnis (§ 664 ABGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch bei einem Mantelzessionsvertrag wird nicht schon im Zeitpunkt von dessen Vereinbarung über die künftigen Forderungen verfügt, sondern nur die Verpflichtung übernommen, künftig entstehende Forderungen abzutreten, oder ein Rahmen für künftige Einzelzessionen vereinbart20.