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A. Zession (Apathy)

Apathy2. AuflApril 2011

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Die Sicherungszession ist ein besonderer Anwendungsfall des Rechtsinstituts der Forderungsabtretung und folgt daher zunächst deren allgemeinen Grundsätzen (§§ 1392 ff ABGB), die hier nur im Überblick dargestellt werden können. Die rechtsgeschäftliche Zession ist ein Konsensualvertrag1616OGH in GlUNF 650 = Judikat 142; SZ 42/72; Heidinger in Schwimann, ABGB § 1392 Rz 1; Neumayr in KBB3 § 1392 Rz 2; Rahmatian, Der Bereicherungsausgleich in Zessionslagen (1996) 1., erfordert also die Einigung zwischen dem zedierenden Altgläubiger und dem Zessionar, nicht aber die Zustimmung des Schuldners1717Dies hängt mit dem Verbot der Schlechterstellung (§ 1394 ABGB) zusammen. – Auch die Verpfändung einer Forderung erfordert keine Zustimmung des Drittschuldners. oder dessen Verständigung1818Zum Schutz des nicht verständigten Schuldners bei Zahlung an den Zedenten s § 1395 Satz 2 ABGB.. Als (schuldrechtliches) Verfügungsgeschäft ist sie – entsprechend allgemeinen Prinzipien des österreichischen Zivilrechts, das der Lehre von titulus und modus adquirendi folgt – nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Kausalgeschäft (Titel, schuldrechtliches Grundgeschäft) zugrunde liegt1919OGH in RdW 1983, 105; SZ 57/174; Apathy in Hadding/Schneider 511; Dullinger, SR AT Rz 5/26; Ertl in Rummel, ABGB3 § 1392 Rz 1; Gschnitzer, SR AT 178; Heidinger in Schwimann, ABGB § 1392 Rz 9; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 II 119; Mayrhofer, SR AT 479; Neumayr in KBB3 § 1392 Rz 5; Wolff in Klang VI 289. – Besteht für das Grundgeschäft Formpflicht (zB Schenkung, Kauf- und Tauschverträge zwischen Ehegatten), so hängt auch die Wirksamkeit der Abtretung (mittelbar) von der Einhaltung der für das Grundgeschäft vorgeschriebenen Form ab: Apathy in Hadding/Schneider 514 f; Neumayr in KBB3 § 1392 Rz 5.. Im Regelfall werden das Kausalgeschäft und der Abtretungsvertrag zu gleicher Zeit abgeschlossen, doch kann die Verpflichtung zur Abtretung nicht nur aus einem Vertrag resultieren, sondern auch aus einem anderen Rechtsgrund, etwa Vermächtnis (§ 664 ABGB) oder Geschäftsführung ohne Auftrag. Auch bei einem Mantelzessionsvertrag wird nicht schon im Zeitpunkt von dessen Vereinbarung über die künftigen Forderungen verfügt, sondern nur die Verpflichtung übernommen, künftig entstehende Forderungen abzutreten, oder ein Rahmen für künftige Einzelzessionen vereinbart2020OGH in ÖBA 1990, 387; 6 Ob 174/00g in ÖBA 2001, 910 mit Anm von Karollus = JBl 2002, 182 mit Anm von Dullinger/Riedler = SZ 73/132; 1 Ob 290/00d in ÖBA 2002, 146 = SZ 74/112; 6 Ob 157/01h in ÖBA 2002, 150; Dullinger, SR AT Rz 5/54; Ertl in Rummel, ABGB3 § 1392 Rz 4; Heidinger in Schwimann, ABGB § 1392 Rz 50; Kaller, Sicherungszession 50 ff; Neumayr in KBB3 § 1392 Rz 9; Rebernig in Konecny/Schubert, InsolvenzG § 30 Rz 85; Wiesinger, Kreditsicherung 20. – Auf die Zurückdrängung der Mantelzession durch die Globalzession in der Praxis weist Teloni, ÖBA 1999, 335 hin..

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