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B. Ausschluss der Abtretbarkeit (Apathy)

Apathy2. AuflApril 2011

1. Durch Gesetz

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Gegenstand der Abtretung sind zufolge § 1393 ABGB „alle veräußerlichen Rechte“, doch ist dies zu weit gefasst. Schon § 1392 ABGB bezieht die Zession ausschließlich auf Forderungsrechte 6161Zur Übertragung von Gestaltungsrechten s OGH in SZ 61/238; 3 Ob 507/95 in JBl 1995, 525; Beig, Zession 134 ff; P. Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten (1986); Koziol, Die Übertragung der Rechte aus Kreditverträgen, Ostheim-FS (1990) 137, 147., die danach grundsätzlich abtretbar sind6262 Neumayr in KBB3 § 1393 Rz 1.; dingliche Rechte werden hingegen nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen. Familienrechte und andere höchstpersönliche Rechte sind nicht abtretbar6363Auch nicht verpfändbar: Frotz, KreditsicherungsR 226.: zB Unterhaltsanspruch6464OGH in SZ 18/17; Neumayr in KBB3 § 1393 Rz 4. Abtretbar sind aber bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche in Geld (OGH in EFSlg 43.555); Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Unterhalts (OGH in wbl 1989, 378); Leibrentenforderungen: Mayrhofer, SR AT 472., Ausstattungsanspruch6565OGH in SZ 28/176; 8 Ob 17/91 in SZ 64/120: übertragbar ist der durch die Ausübung des Gestaltungsrechts entstandene Zahlungsanspruch., Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung (§ 1153 ABGB), Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in natura6666OGH in SZ 41/115 = ZAS 1970, 95 mit Anm von Koziol., Vorkaufsrecht (§ 1074 ABGB), Wiederkaufsrecht (§ 1070 ABGB), Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB), Anspruch auf Aufteilung des (ehelichen) Gebrauchsvermögens und (ehelicher) Ersparnisse, soweit er nicht anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurde (§ 96 EheG; § 39 EPG).

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