Gegenstand der Abtretung sind zufolge § 1393 ABGB „alle veräußerlichen Rechte“, doch ist dies zu weit gefasst. Schon § 1392 ABGB bezieht die Zession ausschließlich auf
Forderungsrechte , die danach
grundsätzlich abtretbar sind; dingliche Rechte werden hingegen nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen. Familienrechte und andere höchstpersönliche Rechte sind nicht abtretbar: zB Unterhaltsanspruch, Ausstattungsanspruch, Anspruch des Arbeitgebers auf Arbeitsleistung (§ 1153 ABGB), Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in natura, Vorkaufsrecht (§ 1074 ABGB), Wiederkaufsrecht (§ 1070 ABGB), Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB), Anspruch auf Aufteilung des (ehelichen) Gebrauchsvermögens und (ehelicher) Ersparnisse, soweit er nicht anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurde (§ 96 EheG; § 39 EPG).