Titel für die Sicherungszession ist nicht der Kreditvertrag, sondern die Sicherungsabrede 95. Dazu kann auf die Ausführungen zur Sicherungsübereignung (Rz 4/5) verwiesen werden. Die Sicherungsabrede muss die zu sichernde Forderung sowie die dem Kreditgeber abzutretende Forderung (vgl Rz 5/4, 6) ausreichend bestimmt bezeichnen96. Darüber hinaus ist es zweckmäßig zu regeln, ob die abgetretene Forderung im Falle der Befriedigung des Kreditgebers zurückzuzedieren ist oder ob sie ipso iure an den Zedenten zurückfällt.