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C. Titel der Sicherungszession (Apathy)

Apathy2. AuflApril 2011

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Titel für die Sicherungszession ist nicht der Kreditvertrag, sondern die Sicherungsabrede 9595 Böhler, VIII2/1/85; Ganter in BankR-HB § 96 Rz 22; Schanbacher in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch § 22 Rz 2. Zur Unterscheidung zwischen pactum de cedendo, Einigung über den Sicherungszweck, Verwertungsabrede und Rückzessionsabrede s Reetz, Die Sicherungszession: Aktuelle Rechtsfragen, in Emmenegger (Hrsg), Kreditsicherheiten. Schweizerische Bankrechtstagung 2008 (2008) 175, 181 ff.. Dazu kann auf die Ausführungen zur Sicherungsübereignung (Rz 4/5) verwiesen werden. Die Sicherungsabrede muss die zu sichernde Forderung sowie die dem Kreditgeber abzutretende Forderung (vgl Rz 5/4, 6) ausreichend bestimmt bezeichnen9696 Iro, SachenR Rz 14/18; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13 I 377.. Darüber hinaus ist es zweckmäßig zu regeln, ob die abgetretene Forderung im Falle der Befriedigung des Kreditgebers zurückzuzedieren ist oder ob sie ipso iure an den Zedenten zurückfällt.

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