Der Kreditgeber kann eine reale Sicherung mit vorrangiger Befriedigungsmöglichkeit (VIII2/1/16 f) nicht nur dadurch erlangen, dass er sich vom Schuldner (oder von einem Dritten) ein Pfandrecht einräumen lässt. Er kann, wenn eine Forderung Sicherungsobjekt sein soll, diese auch durch Sicherungszession erwerben. Der Kreditgeber soll die abgetretene Forderung allerdings nicht endgültig behalten1, sondern grundsätzlich nur bis zur Tilgung der gesicherten Forderung2. Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld, so ist der Sicherungszessionar verpflichtet, die Forderung zurückzuzedieren, soweit sie nicht ohnedies ipso iure an den Besteller der Sicherheit zurückfällt (Rz 5/50). Begleicht der Kreditnehmer seine Schuld nicht, so darf der Kreditgeber die ihm abgetretene Forderung nur dazu verwenden, um sich aus ihr zu befriedigen3. Einen allfälligen Überschuss hat er dem Besteller der Sicherheit zu erstatten.