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A. Vorbemerkung (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

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Nach österreichischem Recht haftet der Verkäufer einer Forderung für deren Richtigkeit und Einbringlichkeit (§§ 1397 ff ABGB), wobei nach hA bei im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fälligen Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich ist3333 Ertl in Rummel, ABGB3 § 1097 Rz 6; Heidinger in Schwimann, ABGB § 1397 Rz 4, 6; Iro, Probleme der „Haftung des Zedenten“, JBl 1977, 449, 458; Lukas in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1397 Rz 12; Neumayr in KBB §§ 1397–1399 Rz 2; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1397 Rz 16. AA Mayrhofer, SR AT 507; OGH in JBl 1968, 368.. Diese gesetzliche Gewährleistungsregelung ist im Verhältnis zwischen Unternehmern grundsätzlich dispositiv; das Abbedingen in vorformulierten Vereinbarungen findet jedoch seine Grenzen in § 879 Abs 3 ABGB. Im Gegensatz zur vollen Gewährleistungspflicht des Zedenten nach österreichischem Recht ist es für die Forfaitierung – wie bereits in der Definition in Rz 3/1 zum Ausdruck kommt – typisch, dass der Forfaitist nur für die Verität der verkauften Forderung haftet und der Forfaiteur das Risiko ihrer Einbringlichkeit tragen muss.

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