Nach österreichischem Recht haftet der Verkäufer einer Forderung für deren Richtigkeit und Einbringlichkeit (§§ 1397 ff ABGB), wobei nach hA bei im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fälligen Forderungen der Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich ist33. Diese gesetzliche Gewährleistungsregelung ist im Verhältnis zwischen Unternehmern grundsätzlich dispositiv; das Abbedingen in vorformulierten Vereinbarungen findet jedoch seine Grenzen in § 879 Abs 3 ABGB. Im Gegensatz zur vollen Gewährleistungspflicht des Zedenten nach österreichischem Recht ist es für die Forfaitierung – wie bereits in der Definition in Rz 3/1 zum Ausdruck kommt – typisch, dass der Forfaitist nur für die Verität der verkauften Forderung haftet und der Forfaiteur das Risiko ihrer Einbringlichkeit tragen muss.