Nach verbreiteter Ansicht in Deutschland trägt der Forfaiteur das „Risiko der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit“ 45, das auch das Bonitätsrisiko iwS genannt wird. Darunter fallen im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der Schuldner, also vor allem des Hauptschuldners (= Importeur), auch in seiner Funktion als Akzeptant bzw Remittent von Wechseln, aber auch des Garanten, Wechselbürgen usw, und sonstige Umstände, die die Begleichung der an sich einredefrei bestehenden Forderung verhindern. Im Hinblick auf die Tragung des Einbringlichkeitsrisikos durch den Forfaiteur kommen idR nur solche Forderungen in Betracht, die durch ein Akkreditiv oder eine Garantie der Bank des Importeurs gesichert sind46.