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B. Den Forfaiteur treffende Risiken (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

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Nach verbreiteter Ansicht in Deutschland trägt der Forfaiteur das „Risiko der wirtschaftlichen Durchsetzbarkeit“ 4545 Bernard, Forfaitierungsgeschäft 46 ff; Finger, BB 1969, 768; Häusermann, Forfaitierungsgeschäfte 43; Hopt/Mülbert, Kreditrecht Vorbem zu §§ 607 ff BGB Rz 695, 701; Nielsen in BuB Rz 5/213; Schultz-Meister, AWD 1972, 232; von Westphalen, Exportfinanzierung 487., das auch das Bonitätsrisiko iwS genannt wird. Darunter fallen im Allgemeinen die Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der Schuldner, also vor allem des Hauptschuldners (= Importeur), auch in seiner Funktion als Akzeptant bzw Remittent von Wechseln, aber auch des Garanten, Wechselbürgen usw, und sonstige Umstände, die die Begleichung der an sich einredefrei bestehenden Forderung verhindern. Im Hinblick auf die Tragung des Einbringlichkeitsrisikos durch den Forfaiteur kommen idR nur solche Forderungen in Betracht, die durch ein Akkreditiv oder eine Garantie der Bank des Importeurs gesichert sind4646So Martinek in BankR-HB § 103 Rz 25 f; ferner Nielsen in BuB Rz 5/219 f..

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