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C. Den Forfaitisten treffende Risiken (Iro)

Iro2. AuflOktober 2014

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Der Forfaitist soll nach hA nur für die rechtliche Existenz in der geschuldeten Qualität, die Abtretbarkeit und die Einredefreiheit der übertragenen Forderung („Verität“) haften5151 Bannier, Haftungsprobleme 47; Staudinger/Beckmann, BGB Vorbem §§ 433 ff Rz 192; Bernard, Forfaitierungsgeschäft 93, 110 f; Hakenberg in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB II BankR Rz V 48; Nielsen in BuB Rz 5/217.. Es macht hiefür keinen Unterschied, ob die Forderung nie entstanden oder nachträglich – etwa infolge Wandlung durch den Importeur – weggefallen ist5252 Bannier, Haftungsprobleme 47; Staudinger/Beckmann, BGB Vorbem §§ 433 ff Rz 192.. Verschulden ist nach einer in Deutschland vertretenen Ansicht nicht Voraussetzung5353 Bannier, Haftungsprobleme 20 f, 47, f; Hakenberg in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB II BankR Rz V 48; zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform in Deutschland Bernard, Forfaitierungsgeschäft 92; Nielsen in BuB Rz 5/213; zur Rechtslage in der Schweiz Deuber, Forfaitierungsgeschäfte 117., obwohl dies durch die Schuldrechtsreform anders geregelt wurde5454Vgl bei FN 31.. Begründet wird dies mit der geschäftstypischen Übernahme einer Garantiehaftung durch den Forderungsverkäufer5555 Bannier, Haftungsprobleme 20 f, 47, f; zur Rechtslage vor der Schuldrechtsreform Nielsen in BuB Rz 5/217; s auch Bernard, Forfaitierungsgeschäft 92. Zum Schweizer Recht Deuber, Forfaitierungsgeschäfte 117. bzw mit dem bloßen Hinweis auf das „gewachsene Verständnis des Forfaitierungsgeschäfts“5656 Hakenberg in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB II BankR Rz V 48, der jedoch Zweifel hegt..

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