Der Forfaitist soll nach hA nur für die rechtliche Existenz in der geschuldeten Qualität, die Abtretbarkeit und die Einredefreiheit der übertragenen Forderung („Verität“) haften51. Es macht hiefür keinen Unterschied, ob die Forderung nie entstanden oder nachträglich – etwa infolge Wandlung durch den Importeur – weggefallen ist52. Verschulden ist nach einer in Deutschland vertretenen Ansicht nicht Voraussetzung53, obwohl dies durch die Schuldrechtsreform anders geregelt wurde54. Begründet wird dies mit der geschäftstypischen Übernahme einer Garantiehaftung durch den Forderungsverkäufer55 bzw mit dem bloßen Hinweis auf das „gewachsene Verständnis des Forfaitierungsgeschäfts“56.