Die Prüfung der verlangten Dokumente wird in Art 10 zunächst parallel zu der am Primärmarkt geregelt (dazu Rz 3/27). Eine (erste) Abweichung bringt Art 10d. Während der Erstforfaiteur für seine Entscheidung, ob die Dokumente zufriedenstellend sind, die in Art 7d. aufgezählten Gesichtspunkte ohne Einschränkungen („without limitation“) zu berücksichtigen berechtigt ist, darf der Folgeforfaiteur nur diese Punkte, die – bis auf die Adaption an die Forfaitierungsbestätigung in v. – wörtlich mit denen des Art 7d. übereinstimmen, in Betracht ziehen („may only take into account“). Dass damit wirklich eine Begrenzung der Prüfbefugnis des Forfaiteurs gemeint ist, ergibt sich ziemlich deutlich aus Art 10 f., nach dem etwaige Rügen des Forfaiteurs bezüglich der Dokumente ausdrücklich nur auf die in Art 10d. aufgezählten Punkte gestützt werden können („based solely on the factors in article 10d.“), eine Einschränkung, die sich für den Primärmarkt in Art 7e. nicht findet.