Das Begehren auf eine Abschlagszahlung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kann mangels gesetzlicher Formerfordernisse formfrei erfolgen.358 Es kann auch konkludent in anderen Erklärungen des Versicherungsnehmers enthalten sein, zB in einem Auskunftsbegehren. Ausreichend dabei ist jedenfalls, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar nur einen Teil der Entschädigung fordert.359 Dabei muss es unzweifelhaft im Sinne des § 863 ABGB sein, dass sich der Versicherungsnehmer dessen bewusst ist, dass ihm möglicherweise mehr zusteht, als er mit seiner Forderung begehrt.

