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A. Untersuchungen durch den Aufsichtsrat

Schima1. AuflJänner 2016

1. Beauftragung von Sachverständigen

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Trägt sich der Aufsichtsrat mit dem Gedanken, Schadenersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder geltend zu machen – wozu er im Falle eines darauf lautenden Hauptversammlungsbeschlusses verpflichtet ist (§ 134 Abs 1 AktG) – bedarf es zur Entscheidungsfindung meist näherer Untersuchungen und Prüfungen im Unternehmen. § 95 Abs 3 AktG gestattet dem Aufsichtsrat ausdrücklich ein auf Unterlagen und Vorgänge bezogenes Einsichts- und Prüfungsrecht. Dieses Recht tritt zur Befugnis der Berichtseinholung gem § 95 Abs 2 AktG als Kontrollmittel hinzu. Die im Wortlaut des § 95 Abs 3 AktG erfolgte Umschreibung des Gegenstandes dieser Befugnisse ist jedoch nach hL zu eng geraten.15001500 Kalss in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG2 § 95 Rz 61. Das Gesetz nennt

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nur die „Bücher und Schriften“, sowie die „ Vermögensgegenstände“, und führt zur Erläuterung dieser zuletzt genannten Sachen demonstrativ die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren an. Von Sinn und Zweck dieser Befugnis her, vor allem aber wegen ihres instrumentalen Charakters in Bezug auf die allgemeine Überwachungsaufgabe, muss davon ausgegangen werden, dass auch faktische Vorgänge15011501 Kittel, Handbuch für Aufsichtsratmitglieder (2006) 257. im Rahmen der Geschäftsführung auf geeignete Weise (zB durch Befragung nach § 95 Abs 3 AktG) untersucht werden können.15021502Das Einsichts- und Prüfungsrecht gem § 95 Abs 3 AktG ist – verweigert der Vorstand dem Aufsichtsrat die Prüfung gemäß § 95 Abs 3 AktG – gemäß § 258 Abs 1 AktG durch Zwangsstrafen erzwingbar. § 95 Abs 3 AktG bietet daher die Rechtsgrundlage für ein umfassendes Informations- und Prüfungsrecht des Aufsichtsrates.

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