Gemäß Art 3 FKVO wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet,dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren (Abs 1 lit a) oderdurch Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen (Abs 1 lit b).