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A. Unternehmenserwerb/Fusion (Duursma)

Duursma2. AuflAugust 2019

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Gemäß Art 3 FKVO wird ein Zusammenschluss dadurch bewirkt, dass eine dauerhafte Veränderung der Kontrolle in der Weise stattfindet,

dass zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Unternehmensteile fusionieren (Abs 1 lit a) oderdurch Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen (Abs 1 lit b).

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