Die in § 588 Abs 1 ZPO festgelegte aktive und fortgesetzte Offenlegungspflicht sucht die Objektivität und Neutralität als fundamentalen Grundsatz der Schiedsgerichtsbarkeit sicher zu stellen.285 Vor und während des gesamten Schiedsverfahrens trifft den Schiedsrichter(-kandidaten) die Pflicht, den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wecken.286 Gerade mangelnde Unbefangenheit und Gefahr des „Machtmissbrauchs“ werden als größte Gefahren des Schiedsrechts beschrieben.287 Dieser Befund ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass Parteien mitunter Personen als Schiedsrichter nominieren, von denen sie eine Entscheidung zu ihren Gunsten erwarten.288 Die Offenlegungspflicht besteht sowohl im parteivereinbarten Bestellungsverfahren als auch im gerichtlichen Ersatzbestellungsverfahren. Sie trifft jeden Schiedsrichter, unabhängig vom Bestellungsmodus, gleichermaßen.289
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