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A. Überblick und Allgemeines (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

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Die in § 588 Abs 1 ZPO festgelegte aktive und fortgesetzte Offenlegungspflicht sucht die Objektivität und Neutralität als fundamentalen Grundsatz

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der Schiedsgerichtsbarkeit sicher zu stellen.285285 Platte in Riegler ua § 588 ZPO Rz 1. Vor und während des gesamten Schiedsverfahrens trifft den Schiedsrichter(-kandidaten) die Pflicht, den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wecken.286286Jegliche Offenlegung sollte aus Beweisgründen ausreichend dokumentiert werden. Gerade mangelnde Unbefangenheit und Gefahr des „Machtmissbrauchs“ werden als größte Gefahren des Schiedsrechts beschrieben.287287 Reiner, ÖJZ 2009, 303. Dieser Befund ist nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass Parteien mitunter Personen als Schiedsrichter nominieren, von denen sie eine Entscheidung zu ihren Gunsten erwarten.288288 Fasching, Schiedsgericht 62; Schwab/Walter 7 Kap 14 Rz 1. Die Offenlegungspflicht besteht sowohl im parteivereinbarten Bestellungsverfahren als auch im gerichtlichen Ersatzbestellungsverfahren. Sie trifft jeden Schiedsrichter, unabhängig vom Bestellungsmodus, gleichermaßen.289289Auch ein parteiernannter Schiedsrichter hat dieselben Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu erfüllen, wie ein Einzelschiedsrichter oder der Vorsitzende, Hanusch in Klausegger et al, AAYB 2007 62 f; aA offenbar von Saucken, Schiedsverfahrensrecht 133, wonach die Anforderungen an die Unbefangenheit bei parteiernannten Schiedsrichtern anders zu beurteilen sein sollen.

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