vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Umfang der Offenlegungspflicht (Riegler/Petsche)

Riegler/Petsche1. AuflJuli 2011

1. Gesetzliche Regelung

a) Unparteilichkeit und Unabhängigkeit

5/141
Ein Schiedsrichter(-kandidat) hat, so er das ihm angetragene Amt übernehmen will, gemäß § 588 Abs 1 ZPO sämtliche Umstände offen zu legen, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder einer allfälligen Parteienvereinbarung widersprechen. Die Pflicht, den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, trifft den Schiedsrichter vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des gesamten Schiedsverfahrens.295295Freilich nur insofern als er diese Umstände nicht bereits mitgeteilt hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!