Ein Schiedsrichter(-kandidat) hat, so er das ihm angetragene Amt übernehmen will, gemäß § 588 Abs 1 ZPO sämtliche Umstände offen zu legen, die
Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder einer allfälligen Parteienvereinbarung widersprechen. Die Pflicht, den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, trifft den Schiedsrichter vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und
während des gesamten Schiedsverfahrens.