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A. Schadenereignis

Kronsteiner2. AuflSeptember 2021

Im Schadenersatz-RS gilt nach Art 2.1 für die Geltendmachung von Personen-, Sach- und daraus abgeleiteten Vermögensschäden, das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.

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