Im Schadenersatz-RS gilt nach Art 2.1 für die Geltendmachung von Personen-, Sach- und daraus abgeleiteten Vermögensschäden, das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis als Versicherungsfall. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalles gilt der Eintritt dieses Schadenereignisses.