Für Sach-, Personen- und daraus abgeleitete Vermögensschäden infolge einer Umweltstörung (Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich oder Gewässer), die auf einen Störfall (einen vom ordnungsgemäßen, störungsfreien Betriebsgeschehen abweichenden, einzelnen und plötzlich eintretenden Vorfall) zurückzuführen sind, gilt gem Art 2.1 Abs 2 und 3 ARB dieser Störfall als Versicherungsfall; und zwar unabhängig davon, ob die daraus resultierenden Schäden sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt eintreten. Dadurch unterscheidet sich diese Sonderbestimmung vom oben beschriebenen Schadenereignis (Folgeereignis). Weil dieser Störfall häufig auf Ursachen zurückzuführen ist, die weiter in der Vergangenheit liegen und keineswegs immer mit Rechtsverstößen zu tun haben, unterscheidet sich diese Beschreibung des Versicherungsfalles aber auch von der im Folgenden noch zu besprechenden Verstoßlösung.
