Art 2.2 ARB verweist auf Sonderregelungen in einzelnen RS-Bausteinen:
Im Beratungs-RS muss der Bedarf nach einer Rechtsauskunft dadurch entstehen, dass in den rechtlichen Verhältnissen des VN eine Änderung eintritt. Weil die Rechtsberatung auch vorbeugend, und damit schadenverhütend oder schadenmindernd möglich sein soll, spielt es keine Rolle, ob die Änderung bereits eingetreten ist oder erst absehbar bevorsteht (Art 22.3).
