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A. Potenzielle Genossenschafter

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1707
Als Mitglieder einer Genossenschaft kommen grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts (insb AG, GmbH, SE, Genossenschaften) sowie des öffentlichen Rechts in Betracht. Ferner die eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG)101101Siehe Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 453; Keinert in Holzhammer/Roth, Gesellschaftsrecht 302.. Mangels Rechtsfähigkeit ist eine Mitgliedschaft von GesBR oder einer Stillen Gesellschaft nicht möglich102102Vgl auch Kastner/Doralt/Nowotny, Gesellschaftsrecht 453..

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