Die „Gemeinschaft der Mitglieder“ stellt das übergeordnete Organ der Vereinigung dar, das jeden Beschluss zur Verwirklichung des Unternehmensgegenstands fassen kann (Art 16 Abs 2 EWIV-V). Aufgrund des Charakters der EWIV als transnationale Kooperation müssen die Mitglieder nicht in einer förmlichen „Versammlung“ abstimmen, die EWIV-VO verwendet wohl deshalb auch nicht den Begriff der „Mitgliederversammlung“.

