Die Geschäfte der EWIV werden von einem oder mehreren
Geschäftsführern geführt. Diese können nach Art 19 Abs 1 EWIV-VO nur natürliche Personen sein. Von der Ermächtigung in Art 19 Abs 2 EWIV-VO, auch juristische Personen als Geschäftsführer zuzulassen, wurde nicht Gebrauch gemacht. Die Bestellung erfolgt durch den Gründungsvertrag oder durch Beschluss der Mitglieder (Art 19 Abs 1 EWIV-VO); es gibt also keine „geborenen“ Geschäftsführer. Die Bedingungen für die Bestellung und die Entlassung von Geschäftsführern sowie deren Befugnisse werden durch den Gründungsvertrag oder, falls dieser keine dahingehenden Bestimmungen enthält, durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder festgelegt (Art 19 Abs 3 EWIV-VO).