Der Versicherungsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar.1203 Befristete Dauerschuldverhältnisse enden idR durch Zeitablauf, unbefristete durch ordentliche Kündigung.1204 Das VersVG enthält sowohl für den VN als auch den VR eine Vielzahl von speziell(er)en gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten. So sieht zB § 8 ein ordentliches Kündigungsrecht für unbefristete (dauernde) Versicherungsverträge vor. Weitere gesetzliche Kündigungsrechte sind zB die Kündigung durch den VR wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 6 Abs 1), wegen (Folge-)Prämienzahlungsverzugs (§ 39 Abs 3) oder wegen Veräußerung der versicherten Sache (§ 70 Abs 1).1205 Dem VN kommen ein gesetzliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung (§ 31) sowie besondere Kündigungsrechte in der Krankenversicherung (§ 178h) und der Lebensversicherung (§ 165) zu. Auch bestehen Kündigungsrechte die sowohl dem VR als auch dem VN zukommen, wie zB die Schadenfallkündigung.1206 Neben den genannten Kündigungsmöglichkeiten kann der Versicherungsvertrag – wie jedes Dauerschuldverhältnis1207 – auch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden.1208

