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A. Kündigung

Kraus1. AuflMärz 2017

Der Versicherungsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar.12031203 7 Ob 251/10b = ecolex 2012, 29 (Ertl) = RdW 2011, 743; Fenyves in Fenyves/Schauer § 1 Rz 44; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 45; Binder, ÖJZ 1971, 382. Zum dVVG 1939 Möller in Bruck/Möller8 § 1 Rz 46. Befristete Dauerschuldverhältnisse enden idR durch Zeitablauf, unbefristete durch ordentliche Kündigung.12041204 Riedler in Schwimann/Kodek4 § 859 Rz 21; Bollenberger in KBB4 § 859 Rz 7 jeweils mwN. Das VersVG enthält sowohl für den VN als auch den VR eine Vielzahl von speziell(er)en gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten. So sieht zB § 8 ein ordentliches Kündigungsrecht für unbefristete (dauernde) Versicherungsverträge vor. Weitere gesetzliche Kündigungsrechte sind zB die Kündigung durch den VR wegen einer Obliegenheitsverletzung (§ 6 Abs 1), wegen (Folge-)Prämienzahlungsverzugs (§ 39 Abs 3) oder wegen Veräußerung der versicherten Sache (§ 70 Abs 1).12051205 Zur Kündigung wegen Veräußerung der versicherten Sache in der Versicherung für fremde Rechnung vgl X.A.2. Dem VN kommen ein gesetzliches Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung (§ 31) sowie besondere Kündigungsrechte in der Krankenversicherung (§ 178h) und der Lebensversicherung (§ 165) zu. Auch bestehen Kündigungsrechte die sowohl dem VR als auch dem VN zukommen, wie zB die Schadenfallkündigung.12061206 Näher zu den gesetzlichen Kündigungsrechten Gruber in Fenyves/Schauer § 8 Rz 9 ff; ders, Laufzeit und Kündigung des Versicherungsvertrags, in FS Reischauer 547 ff. Zum dVVG 1939 Gruber in Honsell, Berliner Kommentar § 8 Rz 26 ff. Zur Schadenfallkündigung vgl X.A.3.b. Neben den genannten Kündigungsmöglichkeiten kann der Versicherungsvertrag – wie jedes Dauerschuldverhältnis12071207 Riedler in Schwimann/Kodek4 § 859 Rz 21 mwN. – auch durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden.12081208 7 Ob 192/12d = ecolex 2013, 621 (Ertl) = SZ 2012/144; 7 Ob 251/10b = ecolex 2012, 29 (Ertl) = RdW 2011, 743; 7 Ob 69/01z= VersE 1920; vgl auch RS0127092; Riedler in Schwimann/Kodek4 § 859 Rz 21; Gruber in Fenyves/Schauer § 8 Rz 46. Zum dVVG 1939 Gruber in Honsell, Berliner Kommentar § 8 Rz 31.

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