1. Allgemeines
§ 68 sieht für den Fall, dass das versicherte Interesse entfällt bzw bereits anfänglich nicht vorlag, besondere Rechtsfolgen vor. Abs 1 leg cit behandelt den anfänglichen Interessemangel, welcher vorliegt, wenn das versicherte Interesse bereits bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder nicht zur Entstehung gelangt.1294 Maßgeblich ist daher der technische Versicherungsbeginn,1295 nicht bereits der Vertragsschluss. Ausschlaggebend für den anfänglichen Interessemangel in der Versicherung für fremde Rechnung ist damit, dass das versicherte Interesse beim Versicherten bereits im Zeitpunkt des technischen Versicherungsbeginns nicht besteht bzw nicht (mehr) entstehen kann. In diesem Fall ist der Vertrag zwar zunächst wirksam,1296 entfällt aber rückwirkend.1297

