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B. Anfänglicher Interessemangel/Entfall des Interesses

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Allgemeines

§ 68 sieht für den Fall, dass das versicherte Interesse entfällt bzw bereits anfänglich nicht vorlag, besondere Rechtsfolgen vor. Abs 1 leg cit behandelt den anfänglichen Interessemangel, welcher vorliegt, wenn das versicherte Interesse bereits bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder nicht zur Entstehung gelangt.12941294 7 Ob 161/97w = VersE 1749; Ertl in Fenyves/Schauer § 68 Rz 5; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 142. Zum dVVG 2008 Halbach in Langheid/Wandt2 § 80 Rz 4; Armbrüster in Prölss/Martin29 § 80 Rz 5. Zum dVVG 1939 Beckmann in Honsell, Berliner Kommentar § 68 Rz 17. Maßgeblich ist daher der technische Versicherungsbeginn,12951295 So auch zum dVVG 2008 Halbach in Langheid/Wandt2 § 80 Rz 4. nicht bereits der Vertragsschluss. Ausschlaggebend für den anfänglichen Interessemangel in der Versicherung für fremde Rechnung ist damit, dass das versicherte Interesse beim Versicherten bereits im Zeitpunkt des technischen Versicherungsbeginns nicht besteht bzw nicht (mehr) entstehen kann. In diesem Fall ist der Vertrag zwar zunächst wirksam,12961296 AA Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 143, 306. Zum dVVG 2008 Armbrüster in Prölss/Martin29 § 80 Rz 20. Zum dVVG 1939 Beckmann in Honsell, Berliner Kommentar § 68 Rz 17; Sieg in Bruck/Möller8 § 68 Rz 41. entfällt aber rückwirkend.12971297 Näher dazu vgl IV.B.4.

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