Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit gilt gem Art 24 Z 1 Brüssel Ia die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Sache belegen ist ( forum rei sitae ), nur für unbewegliche Sachen (ua Liegenschaften und darauf errichtete Gebäude) und nur für Klagen, die dingliche Rechte an (sowie die Miete oder Pacht von1) unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Das letztgenannte Kriterium („zum Gegenstand haben“) ist nach der hRsp autonom und eng (dh nicht weiter als für die Zielerreichung erforderlich) auszulegen, da Art 24 Z 1 Brüssel Ia eine Zuständigkeit am allgemeinen Beklagtengerichtsstand ausschließt und uU die Zuständigkeit eines Gerichts begründet, das für keine der Parteien das Wohnsitzgericht ist;2 eine solche spezielle, ausschließliche Zuständigkeit wird durch den EuGH mit der Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen, begründet3. Konkret erforderlich ist, dass eine Klage sowohl in den Anwendungsbereich der Brüssel Ia-VO fällt als auch darauf gerichtet ist, „zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern“4. MaW sind nur Klagen aus einem dinglichen Recht, nicht aber auf ein dingliches Recht, erfasst, dh das dingliche Recht muss den Klagsgrund und nicht das Klagsziel darstellen.5 Als „dinglich“ iSd Brüssel Ia-VO gilt ein Recht an einer Sache, das gegenüber jedermann (und nicht nur gegen den Schuldner) wirkt.6
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