1. Umfang der Rechte
Der OGH trifft zur Frage des Umfangs der Rechte in der Versicherung für fremde Rechnung uneinheitliche Aussagen. So wird in einer E von allen Rechten, mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins, gesprochen,710 in einer anderen E werden davon zusätzlich noch die Gestaltungsrechte ausgenommen711 und in einer weiteren E712 werden die Rechte auf jene eingegrenzt, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls mit der Entschädigungsleistung im Zusammenhang stehen. Zusammenfassend kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass der OGH auch davon ausgeht, dass es sich (zumindest) um jene Rechte handelt, welche die Entschädigung betreffen.713 Dazu zählt primär der Anspruch auf die Entschädigungsleistung, sowie alle Rechte, die mit der Entschädigungsleistung im Zusammenhang stehen.714 Ebenso erfasst, als mit der Entschädigung zusammenhängend, sind daher Zinsen, Verzugsschaden,715 Aufwandersatz, der Ersatz von Rettungskosten (§ 62), die Kosten für die Schadensermittlung (§ 66 Abs 1), die Kosten für einen Sachverständigen (unter den Voraussetzungen des § 66 Abs 2) etc,716 sofern diese Kosten vom Versicherten aufgewendet worden sind. Eine Begrenzung bloß auf die geldlichen Ansprüche würde aber zu kurz greifen,717 da die Versicherungsleistung auch aus einer Naturalleistung bestehen kann. Als Beispiel hierfür sei etwa die Beratungsleistung in der Rechtsschutzversicherung genannt.718

