Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wird im Schrifttum als „schärfstes Schwert“ des Versicherers zur Abwehr seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Thema soll daher zum Abschluss dieser Untersuchung stellvertretend für all die übrigen Obliegenheiten näher erörtert werden. Es ist auch aus rechtsdogmatischer Sicht von besonderem Interesse, zählt es doch zweifellos zu den komplexesten Problemfeldern der D&O-Versicherung.