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B. Besonderheiten in der Versicherung für fremde Rechnung

Ramharter1. AuflJuni 2018

1. Gesetzliche Grundlagen (§§ 78, 79 VersVG)

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Die vorvertragliche Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den Versicherungsnehmer (vgl § 16 Abs 1 S 1 VersVG). Das gilt auch in der D&O-Versicherung als Versicherung für fremde Rechnung21702170 Heiss/Lorenz in Fenyves/Schauer, VersVG § 16 Rz 26 mwN; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 266; vgl auch Kraus, Die Versicherung für fremde Rechnung 93. Der abweichenden Ansicht von Migsch in FS Ostheim 577 (588 ff, 596 ff) ist auch aus teleologischen Gesichtspunkten nicht zu folgen. Wie Schirmer in FS Reimer Schmidt 827 richtig ausführt, rührt die Verpflichtung des Versicherungsnehmers schon aus der Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts mit dem Versicherer und seiner Eigenschaft als Vertragspartner her (vgl insoweit auch Ertl in Fenyves/Schauer, VersVG § 78 Rz 4).. Erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich, welches Wissen der Gesellschaft als juristischer Person zuzurechnen ist21712171S dazu ausf Rz 7/65 ff..

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