Die vorvertragliche Anzeigepflicht trifft grundsätzlich den
Versicherungsnehmer (vgl § 16 Abs 1 S 1 VersVG). Das gilt auch in der D&O-Versicherung als Versicherung für fremde Rechnung. Erörterungsbedürftig ist insoweit lediglich, welches Wissen der Gesellschaft als juristischer Person zuzurechnen ist.