Entsprechend der hier vertretenen Ansicht, wonach § 78 VersVG pflichtenbegründende Wirkung entfaltet, wird im Rahmen der folgenden Erörterung der Reichweite des Rücktrittsrechts zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht durch einen Versicherten und durch die Versicherungsnehmerin differenziert. Um nicht den Vorwurf aufkommen zu lassen, aus dieser Differenzierung würden auch Rechtsfolgen deduziert, soll jedoch auch darauf eingegangen werden, wie das Problem zu lösen wäre, wenn man § 78 VersVG als Norm ansieht, die eine Wissenszurechnung an die Versicherungsnehmerin begründet.
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