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A. Gesellschaftsvertrag

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Abschlussmodalitäten

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Die Stille Gesellschaft entsteht durch einen grundsätzlich formfreien114114 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 4; Krejci, Gesellschaftsrecht I 444; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/59; OGH HS 3085. Gesellschaftsvertrag (Konsensualvertrag) zwischen Unternehmer und Stillem. Er kann somit schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend115115OGH EvBl 1960/117; vgl auch Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 4, unter Hinweis darauf, dass allein im Stehenlassen hoher Prokuristenbezüge auf einem Verrechnungskonto und dessen Umsatzbeteiligung noch keine Stille Gesellschaft begründeten; Krejci, Gesellschaftsrecht I 444; Hochedlinger in Hochedlinger/Fuchs, Stille Gesellschaft Rz 1/59. geschlossen werden. Insbesondere die Art der Einlagenverbuchung kann auf eine Stille Gesellschaft hinweisen116116 Straube/U. Torggler in Straube § 178 HGB Rz 4; OGH EvBl 1976/271.. Die Leistung der Einlage wie die Aufnahme des Geschäftsbetriebs können auch später erfolgen.

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