Familienrechtlichen Ansprüchen fehlt, gleich ob es sich dabei inhaltlich um vermögensrechtliche Ansprüche handelt oder ob die Parteien darüber einen Vergleich abschließen könnten, die objektive Schiedsfähigkeit.358 Dazu zählen Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder gegen ihre Eltern (§§ 140 ff ABGB), Obsorgestreitigkeiten (§§ 144 ff und 176 ff ABGB), Ansprüche auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 ff EheG), Auseinandersetzungen über Bestand, Nichtigkeit oder Auflösung der Ehe sowie Scheidungen (§§ 20 ff, 33 ff und 46 ff EheG; also auch die einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG, die einen gerichtlichen Vergleich darstellt), die Bestreitung der ehelichen Geburt, die Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, die Feststellung der unehelichen Vaterschaft sowie „alle weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Familienverhältnis“, wie zB der Unterhalt während aufrechter Ehe oder Streitigkeiten über die Ehewohnung.359
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