Nach § 582 Abs 2 ZPO fehlt es allen Streitigkeiten über das Eingehen, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung von Verträgen, die dem MRG auch nur teilweise unterliegen, sowie allen sich daraus ergebenden Streitigkeiten an der objektiven Schiedsfähigkeit.360 Auch Zahlungsansprüche des Vermieters gegen den Mieter sind entgegen der Rechtslage vor dem Schieds-RÄG 2006 nur noch vor staatlichen Gerichten durchsetzbar.361 Korrespondierend zur deutschen Rechtslage empfiehlt sich die Nichtanwendung von § 582 Abs 2 ZPO auf Abwicklungsansprüche und Nutzungsentschädigungen, die sich aus der Beendigung des Bestandsvertrages ergeben.362 Die Bestimmung hat auch Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht: zB sind in Unternehmenskaufverträgen enthaltene Schiedsklauseln in Hinsicht auf Streitigkeiten ungültig, die sich aus der Übergabe von Bestandobjekten, die dem MRG unterliegen, ergeben.363
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