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A. Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (EAH) gem § 19 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht stellt eine der wesentlichsten Bestimmungen des SPG dar. Den Sicherheitsbehörden obliegt der Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Personen, wenn diese Rechtsgüter gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet sind und die Gefahrenabwehr in die Zuständigkeit (irgend-)einer Verwaltungsbehörde fällt oder zum Hilfs- und Rettungswesen oder zur Feuerpolizei gehört.

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