Das versicherungsrechtliche Schrifttum sah das Wesen der Versicherung von Beginn an darin, einen konkreten Schaden zu ersetzen.297 Damit verbunden war der Gedanke des Wertersatzes und des Bereicherungsverbots.298 Zur Zeit der Entstehung der Versicherung waren Wettvereinbarungen zulässig und auch durchsetzbar. Die Wette wurde oft gemeinsam mit der Versicherung behandelt.299 Es fand keine scharfe Trennung zwischen diesen beiden Begriffen statt,300 doch wurde erkannt, dass der Versicherung durch den Ersatz eines konkreten Schadens eine volkswirtschaftliche Funktion zukommt, während die Wette bloße spielerische Spekulation ist.301 Folgend bildete sich im Schrifttum heraus, dass bei der Wette bloß ein Ereignis eintreten müsse, während bei der Versicherung zum Eintritt des Ereignisses noch der Beweis des Versicherten hinzutreten müsse, dass ihm durch dieses Ereignis ein konkreter Schaden in Höhe der verlangten Versicherungsleistung entstanden sei.302 Zudem basiert der Gedanke der Versicherung darauf, eine ungewisse wirtschaftliche Gefahr, welche dem Einzelnen drohen kann, durch Zusammenschluss mit anderen Gefährdeten gleichmäßig aufzuteilen.303 Der Interessebegriff wurde daher zunächst entwickelt, um die Versicherung von der Wette abzugrenzen (allgemeiner Interessebegriff).304

