Das österreichische Strafrecht kennt nunmehr zwei Kronzeugenregelungen272: § 41a StGB und § 209a StPO. § 41a StGB regelt die außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden und wird gemeinhin als „kleine Kronzeugenregelung“ bezeichnet273. Demgegenüber enthält § 209a StPO Bestimmungen über den Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft. Diese Norm gilt als „große Kronzeugenregelung“274.

