Das Prinzip der Amtswegigkeit besagt, dass staatliche Behörden und Organe verpflichtet sind, von sich aus ein Verfahren einzuleiten und fortzuführen, ohne dass hierfür ein Antrag oder sonstiger Rechtsakt einer Privatperson oder eines anderen staatlichen Organs erforderlich wäre258. Eng damit verbunden ist die Pflicht zur Wahrheitserforschung259, das heißt die Aufklärung des realen Geschehensablaufs (materielle Wahrheit)260.

