Gemäß § 41 GenG erfolgt nach Auflösung der Genossenschaft die Liquidation durch den Vorstand. Ausgenommen sind die Fälle des Konkurses (§ 41 S 1 GenG)228, der amtswegigen Löschung wegen Vermögenslosigkeit (§ 39 ff, § 42 FBG) und der Verschmelzung (§ 1 Abs 1 GenVG).

