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A. AngG

Thöny1. AuflOktober 2007

Das AngG findet seit seiner Änderung mit dem arbeitsrechtlichen Begleitgesetz BGBl 833/1992 Anwendung auf die „Dienstverhältnisse von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handelsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.“ 1371371 AngG.

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