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A. Amtliche Sachverständige (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

5.089
Amtliche Sachverständige können – im Gegensatz zu nichtamtlichen Sachverständigen – von den Parteien nicht abgelehnt werden.249249360 BlgNR 2. GP 17; VwSlg 15.293 A/1928; 16.047 A/1930; VwSlg 2422 A/1952; Gaisbauer, Ablehnung eines amtlichen Sachverständigen durch Parteien, ÖGZ 1979, 244 ff (244); Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 53 Anm 2. Gemäß § 53 Abs 1 AVG sind auf Amtssachverständige die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit von Organen anzuwenden. Wie andere Organe auch, haben sich amtliche Sachverständige ihres Amtes zu enthalten, wenn ein in § 7 AVG genannter Grund vorliegt. Die Befangenheits- und Ausschließungsgründe des § 7 AVG sind somit amtswegig wahrzunehmen. Der Geltungsbereich des § 7 AVG unterliegt nicht der Disposition der Parteien. Hieraus erklärt sich, dass amtliche Sachverständige nicht von Parteien abgelehnt werden können.

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