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A. Allgemeines (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Nicht alle einstweiligen Maßnahmen bedürfen der Vollziehung. Nicht vollziehungsbedürftig ist die vorläufige Gestaltung der Rechtslage wie etwa die Gestattung der vorläufigen Verweigerung der Vertragserfüllung.7575Aus der mangelnden Vollzugsbedürftigkeit solcher einstweiliger Maßnahmen folgt, dass diese Maßnahmen keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Schlosser möchte daher auch die Gestaltungswirkung einer einstweiligen Maßnahme von einer gerichtlichen Vollzugsanordnung abhängig machen (Schlosser in Stein/Jonas22 § 1041 dZPO Rz 14). Meist bedarf es zur Durchsetzung einer einstweiligen Maßnahme aber eines Vollzugsakts.

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