Nicht alle einstweiligen Maßnahmen bedürfen der Vollziehung. Nicht vollziehungsbedürftig ist die vorläufige Gestaltung der Rechtslage wie etwa die Gestattung der vorläufigen Verweigerung der Vertragserfüllung.75 Meist bedarf es zur Durchsetzung einer einstweiligen Maßnahme aber eines Vollzugsakts.
