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A. Allgemeines (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Gemäß § 593 ZPO sind nun ausdrücklich auch Schiedsgerichte ermächtigt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – sogenannte vorläufige oder sichernde Maßnahmen – zu erlassen. Das Schiedsgericht hat dabei keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die beantragte Maßnahme zu erlassen.3535 König, Einstweilige Verfügungen 219; aA Rechberger/Melis in Rechberger3 § 585 ZPO Rz 2; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 593 ZPO Rz 50; Platte in Arbitration Law of Austria § 593 Rz 3.

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