Gemäß § 593 ZPO sind nun ausdrücklich auch Schiedsgerichte ermächtigt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – sogenannte vorläufige oder sichernde Maßnahmen – zu erlassen. Das Schiedsgericht hat dabei keinen Ermessensspielraum. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die beantragte Maßnahme zu erlassen.35
