Im Anwendungsbereich von EuGVVO und EuGVÜ können auch einstweilige Verfügungen über die Grenze hinweg vollstreckt werden, wenn dem Antragsgegner im Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtliches Gehör gewährt wurde34. Einseitig erlassene einstweilige Verfügungen können hingegen nicht über die EuGVVO oder das LGVÜ anerkannt und vollstreckt werden.EuGH 21.5.1980, 125/79, Denilauler/Couchet Fréres, Slg 1980, 1553.
