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A. Allgemeines (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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§ 585 ZPO regelt gemeinsam mit § 593 ZPO den einstweiligen Rechtsschutz bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung. Während sich aus § 593 ZPO ergibt, dass auch Schiedsgerichte einstweilige Maßnahmen erlassen können und solche Maßnahmen von den staatlichen Gerichten zu vollziehen sind, stellt § 585 ZPO fest, dass staatliche Gerichte auch bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung befugt sind, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Gemäß § 585 ZPO kann daher auch dann bei den staatlichen Gerichten ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, wenn über die Hauptsache ein Schiedsgericht zu entscheiden hat. Die Regelung basiert auf Art 9 UNCITRAL Modellgesetz.

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