Aus dem Wortlaut des § 585 ZPO sowie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, dass es sich dabei um zwingendes Recht handelt. Durch Parteienvereinbarung kann daher der Weg zu den staatlichen Gerichten zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht abgeschnitten werden21.
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