Gemäß § 387 Abs 1 EO ist grundsätzlich jenes Gericht zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig, bei dem der Prozess in der Hauptsache anhängig ist. Diese Zuständigkeit des Hauptsachegerichts kommt mangels eines entsprechenden Gerichtes aber dann nicht zur Anwendung, wenn ein Schiedsgericht über die Hauptsache zu entscheiden hat.23 Diese Regelung führt in der Praxis oftmals zu Problemen, weil ausländische Parteien vielfach davon ausgehen, dass die staatlichen Gerichte am Sitz des Schiedsgerichts zur Erlassung von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig sind. Reiner 24 fragt daher, ob es nicht konsequent wäre, bei Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts mit Sitz in Österreich analog zu § 387 Abs 1 EO vorzugehen und dem jeweiligen Bezirksgericht am Sitz des Schiedsgerichts die Kompetenz zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuzusprechen, also § 387 Abs 1 EO insoweit ausdehnend auszulegen. Der Regelung des § 387 Abs 1 EO liegt allerdings die Überlegung zugrunde, dass jenes Gericht, bei dem ohnehin auch schon die Hauptsache anhängig ist, auch über Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden soll. Wenn somit schon nicht ein Gericht entscheidet, das einen Nahebezug zur Sicherungsmaßnahme hat (§ 387 Abs 2 EO: Zuständigkeiten der Zwangsbereitschaft), so soll wenigstens eine Nahebeziehung zur Streitsache selbst bestehen. Das ist freilich dann in keiner Weise der Fall, wenn der einzige Anknüpfungspunkt darin liegt, dass das über den Hauptsacheanspruch entscheidende Schiedsgericht seinen Sitz im Sprengel eines bestimmten staatlichen Gerichts hat. Die analoge Anwendung von § 387 Abs 1 EO scheidet daher aus.
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