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A. Allgemeines (Duursma)

Duursma2. AuflAugust 2019

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Liegt ein „Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung vor“ (siehe oben Rz 4/9 ff), ist das Zusammenschlussvorhaben bei der Europäischen Kommission in Brüssel,959959 http://ec.europa.eu/competition/index_en.html andernfalls bei Erfüllung nationaler Aufgriffstatbestände bei der Kartellbehörde des jeweiligen Staates, in Österreich bei der Bundeswettbewerbsbehörde in Wien,960960 http://www.bwb.gv.at anzumelden.

Seite 351

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