vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Allgemeines (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

14/67
Die ZPO bestimmt in § 608 Abs 3, dass das Amt des Schiedsgerichtes, vorbehaltlich der §§ 606 Abs 4–6, 609 Abs 5 und 610 (dh Übersendung unterfertigter Exemplare des Schiedsspruchs an die Parteien; allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden; Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit; gesonderter Schiedsspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz; Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs), sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme (§ 593 Abs 6 Z 2 ZPO), mit der Beendigung des Schiedsverfahrens endet. Nach den EB soll die Beendigung des Schiedsrichteramtes allerdings unabhängig und losgelöst von der Frage der wirksamen Auflösung des Schiedsrichtervertrages zu sehen sein; die Auswirkungen einer Beendigung des Schiedsrichteramtes auf den Schiedsrichtervertrag hat der Gesetzgeber bewusst nicht geregelt.211211EBzRV 158 Blg Nr 22. GP 14f. Dies entspricht der generellen Linie des SchiedsRÄG 2006, keine Normen über den Schiedsrichtervertrag – mit Ausnahme der Haftung des Schiedsrichters – in die ZPO aufzunehmen. Daher ist die Beendigung des Schiedsrichtervertrages nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen

Seite 617

zu beurteilen.212212 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 238. Allerdings wird auch danach der Schiedsrichtervertrag in aller Regel spätestens mit Beendigung des Schiedsverfahrens enden:213213 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 239; vgl auch Münch in MünchKomm ZPO4 Vor §§ 1034 ff dZPO Rz 45; Voit in Musielak11 § 1035 dZPO Rz 28.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!