Die ZPO bestimmt in § 608 Abs 3, dass das Amt des Schiedsgerichtes, vorbehaltlich der §§ 606 Abs 4–6, 609 Abs 5 und 610 (dh Übersendung unterfertigter Exemplare des Schiedsspruchs an die Parteien; allfällige Verwahrung des Schiedsspruchs sowie der Urkunden; Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit; gesonderter Schiedsspruch über die Verpflichtung zum Kostenersatz; Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs), sowie der Verpflichtung zur Aufhebung einer angeordneten vorläufigen oder sichernden Maßnahme (§ 593 Abs 6 Z 2 ZPO), mit der Beendigung des Schiedsverfahrens endet. Nach den EB soll die Beendigung des Schiedsrichteramtes allerdings unabhängig und losgelöst von der Frage der wirksamen Auflösung des Schiedsrichtervertrages zu sehen sein; die Auswirkungen einer Beendigung des Schiedsrichteramtes auf den Schiedsrichtervertrag hat der Gesetzgeber bewusst nicht geregelt.211 Dies entspricht der generellen Linie des SchiedsRÄG 2006, keine Normen über den Schiedsrichtervertrag – mit Ausnahme der Haftung des Schiedsrichters – in die ZPO aufzunehmen. Daher ist die Beendigung des Schiedsrichtervertrages nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen.212 Allerdings wird auch danach der Schiedsrichtervertrag in aller Regel spätestens mit Beendigung des Schiedsverfahrens enden:213
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