Aus § 1168 ABGB wird allgemein abgeleitet, dass ein Werkbesteller jederzeit das Werk „abbestellen“ kann, in welchem Fall der Werkunternehmer lediglich den um die Anrechnungsposten des § 1168 Abs 1 ABGB verminderten Werklohnanspruch behält.229 Das Auftragsrecht sieht in § 1120 ABGB ein jederzeitiges Widerrufsrecht des Auftraggebers vor, wobei der Beauftragte dann lediglich einen anteiligen angemessenen Entgeltanspruch behält, über dessen Umfang insb die von ihm bereits vorgenommenen Ausführungshandlungen entscheiden.230 Die freie Widerruflichkeit von Aufträgen kann zwar vertraglich eingeschränkt werden, was allerdings nach der Jud eines rechtfertigenden Grundes bedarf, wie etwa eines Eigeninteresses des Machthabers an der Durchführung des Geschäftes.231 Ein solches Eigeninteresse von Schiedsrichtern ist indes, wie sogleich näher auszuführen ist, nicht anzuerkennen.
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