Selbstverständlich kann der Schiedsrichter im Einvernehmen mit den Schiedsparteien den Vertrag jederzeit auflösen.243 Im Übrigen, also einseitig, setzt eine Kündigung durch den Schiedsrichter einen wichtigen Grund voraus. Mit dem SchiedsRÄG 2006 wurde § 579 aF ZPO, wonach ein Schiedsrichter „aus triftigen Gründen“ zurücktreten konnte, nur deshalb gestrichen, weil der Gesetzgeber das Schiedsrichtervertragsrecht grundsätzlich außen vor ließ; die Rechtslage hat sich insofern aber nicht geändert.244 Nach allgemeinen Grundsätzen ist hierfür erforderlich, dass einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, wobei ein strenger Maßstab angelegt wird.245 Gründe, mit denen schon bei Vertragsabschluss gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Parteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen; je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre der nun auflösungswilligen Partei – hier des Schiedsrichters – fallen, umso größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen.246 In Lehre und Jud werden folgende Gründe für eine Auflösung des Schiedsrichtervertrages genannt:
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