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C. Kündigung durch den Schiedsrichter

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Selbstverständlich kann der Schiedsrichter im Einvernehmen mit den Schiedsparteien den Vertrag jederzeit auflösen.243243 Fasching, Schiedsgericht 77; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 252. Im Übrigen, also einseitig, setzt eine Kündigung durch den Schiedsrichter einen wichtigen Grund voraus.

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Mit dem SchiedsRÄG 2006 wurde § 579 aF ZPO, wonach ein Schiedsrichter „aus triftigen Gründen“ zurücktreten konnte, nur deshalb gestrichen, weil der Gesetzgeber das Schiedsrichtervertragsrecht grundsätzlich außen vor ließ; die Rechtslage hat sich insofern aber nicht geändert.244244 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 587 ZPO Rz 5. Nach allgemeinen Grundsätzen ist hierfür erforderlich, dass einem Teil die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist, wobei ein strenger Maßstab angelegt wird.245245OGH 4 Ob 221/06p, ÖBA 2007, 981 (Rummel) = ecolex 2007, 601 (Wilhelm) = RZ 2007, 226; 9 Ob 16/08f, SZ 2008/145 = JBl 2009, 374 = RdW 2009/359 = RZ 2009, 93 = ZIK 2010, 185 = wobl 2011, 56; 8 Ob 119/08w, JBl 2009, 651 = iFamZ 2009, 289 (Faber) = RdW 2009/665. Gründe, mit denen schon bei Vertragsabschluss gerechnet werden musste, oder Veränderungen, die von den Parteien offensichtlich in Kauf genommen wurden, können eine vorzeitige Auflösung nicht rechtfertigen; je eher solche Umstände im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren und je mehr sie in die Sphäre der nun auflösungswilligen Partei – hier des Schiedsrichters – fallen, umso größer ist der Stellenwert der Stabilität der Vertragsbindung und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit behaupteter Auflösungsgründe zu stellen.246246OGH 6 Ob 59/00w, SZ 73/180; 3 Ob 274/02v SZ 2002/160 = JBl 2003, 643; Bollenberger in KBB4 § 859 Rz 7. In Lehre und Jud werden folgende Gründe für eine Auflösung des Schiedsrichtervertrages genannt:

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